BodenVerwertung-RheinPfalz GmbH

             
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Für alle Angebote, Leistungen sowie Rechtsgeschäfte zwischen BVRP und dem Vertragspartner (nachfolgend VP genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des VP werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen BVRP nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich widerspricht.
     

  2. Die Bedingungen der BVRP gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehenden oder von BVRP abweichenden Verkaufsbedingungen des VP die Leistung an den VP vorbehaltlos ausgeführt wird.
     

  3. Die Allgemeinen Bedingungen der BVRP gelten für laufende und künftige Geschäfte.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

  1. Angebote der BVRP sind freibleibend.
     

  2. Der VP ist an seine Bestellung (Angebot) drei Wochen ab Zugang bei BVRP gebunden, sofern der VP bei der Bestellung nichts anderes erklärt.
     

  3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form (§ 127 BGB) abgefassten Auftragsbestätigung (Annahme) zustande.

 

§ 3 Elektronischer Datenaustausch

  1. Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
     

  2. Jede Partei ist verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
     

  3. Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.

 

§ 4 Materialübernahme

  1. BVRP übernimmt Materialien des VP zur Entsorgung (Verwertung, Beseitigung) in einer für diese Materialien geeigneten/zugelassenen Annahmestelle oder Anlage. BVRP kann sich zu diesem Zweck der Dienste Dritter bedienen.
     

  2. BVRP ist in der Wahl der Wege und Möglichkeiten für die Entsorgung (Verwertung, Beseitigung) frei.
     

  3. Vor der Annahme stellt der VP der BVRP eine umfassende Deklaration nach den Erfordernissen der jeweiligen Entsorgungsstelle (Verwertung, Beseitigung) oder nach derzeit einschlägigen Rechtsvorschriften kostenfrei zur Verfügung.
     

  4. Die Annahme von Materialien erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Annahmen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme von Materialien durch VP gelten diese All gemeinen Bedingungen als angenommen. Der VP sichert zu, dass angelieferte bzw. zu übernehmende Materialien frei von Verunreinigungen oder Eigenschaften sind, die sich nicht aus der Deklaration des VP ergeben. Verunreinigungen in diesem Sinne sind Bestandteile, die im angelieferten bzw. zu übernehmenden Material enthalten sind, so dass eine Entsorgung im Hinblick auf Materialqualität der Ausgangsprodukte oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
     

  5. Der VP sichert zu, dass die angelieferten bzw. zu übernehmenden Materialien den Annahmebedingungen entsprechen.
     

  6. BVRP ist berechtigt, sowohl bei der Übernahme als auch im Zuge der Entsorgung (Verwertung, Beseitigung) jederzeit eigene Analysen/Untersuchungen durchzuführen und die Materialien und deren Deklaration zu überprüfen. In Fällen berechtigter Zweifel gehen die Kosten solcher Nachprüfungen zu Lasten des VP.

 

§ 5 Haftung

  1. Wird seitens der Entsorgungsstelle festgestellt, dass die übernommenen Materialien nicht den Annahmebedingungen entsprechen, ist BVRP berechtigt, die Rücknahme dieser Materialien durch den VP auf dessen Kosten zu verlangen. Kommt der VP nach Fristsetzung dem nicht nach, ist BVRP zur Ersatzvornahme berechtigt, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. Sollte Gefahr im Verzug sein und aufgrund amtlicher Anordnung verfügt werden, dass die Materialien nicht von der Entsorgungsstelle rücktransportiert werden können, sondern die Materialien unverzüglich vor Ort oder anderweitig zu entsorgen sind, entfällt eine Nachfristsetzung des BVRP zur Rücknahme von Materialien; gleiches gilt, wenn aufgrund einer amtlichen Anordnung unverzüglich eine anderweitige Rückverbringung erfolgen muss.
     

  2. In allen vorgenannten Fällen hat der VP den gesamten Aufwand und sämtliche Kosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass die übernommenen Materialien nicht den Annahmebedingungen entsprechen.
     

  3. Der VP haftet - auch ohne Verschulden - für die Richtigkeit sämtlicher Angaben in der Deklaration bezüglich der zu übernehmenden Materialien sowie auch für Folgeschäden, die sich aus einer Unrichtigkeit ergeben. Bedient sich der VP der Dienste Dritter, bleibt er selbst im Verhältnis zu BVRP in der Verantwortung - der VP verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.

 

§ 6 Kosten, Gebühren, Preise

  1. Die Übernahme von Material durch BVRP von dem VP ist für diesen kostenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Bei der internen kalkulatorischen Preisermittlung der BVRP sind die Gebührensätze der Entsorgungsstellen sowie die Fracht- und Dienstleistungsaufwendungen berücksichtigt. Die Gebührensätze und Dienstleistungen wiederum nehmen Bezug auf die Materialqualitäten (Belastungsstufen, abfallrechtliche Einstufung). BVRP übernimmt im Regelfall gegenüber dem VP die abzurechnenden Positionen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung über die Preis- und Gebührensituation. Auf dieser Grundlage erfolgt auch die Abrechnung, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten der übernommenen Materialien den im Angebot bzw. Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Annahmen sowie der Deklaration des VP entsprechen. Soweit die tatsächlichen Gegebenheiten der übernommenen Materialien diesen Positionen nicht entsprechen, gelten die Annahmegebühren einer geeigneten Annahmestelle für die abweichende Materialqualität zuzüglich relevanter Fracht- und Dienstleistungen. Im Übrigen gelten für nicht vereinbarte Annahmebedingungen entsprechender Materialien die Regelungen in Nr. 5 dieser Allgemeinen Bedingungen.

 

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. BVRP stellt dem VP die erbrachten Leistungen in Rechnung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und sich auch nicht etwas anderes aus der Auftragsbestätigung der BVRP ergibt, ist die Rechnung mit Erhalt fällig und sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen. 30 Tage nach Rechnungserhalt tritt bezüglich der Zahlungspflicht des VP Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
     

  2. Im Falle des Verzuges berechnet BVRP Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszins gemäß § 247 BGB. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
     

  3. Alle Zahlungen werden zunächst auf rückständige Zinsen, dann die Kosten, dann auf die Hauptforderung verrechnet.
     

  4. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung an BVRP gilt erst dann als erfolgt, wenn BVRP über den Betrag frei verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
     

  5. Kommt der VP den ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, werden insbesondere Lastschriften oder Schecks nicht eingelöst, oder stellt der VP seine Zahlungen ein, oder werden BVRP andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des VP in Frage stellen, ist BVRP berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt noch offenstehende restliche Schuld sofort fällig zu stellen, auch wenn BVRP Schecks angenommen oder Stundungen gewährt hat. BVRP ist in diesem Fall außerdem berechtigt, die Übernahme weiterer Materialien von der Zahlung einer Vorauskasse durch den VP abhängig zu machen.
     

  6. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BVRP anerkannt sind. Außerdem ist VP zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

 

§ 8 Eigentumsübergang

  1. VP sichert zu, über die zu übernehmenden Materialien verfügen zu können und dass die Materialien frei von Rechten Dritter sind. VP und BVRP sind sich darüber einig, dass BVRP in der Entscheidung frei und berechtigt ist, übernommene Materialien ganz oder teilweise einer Verwertung zuzuführen. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass BVRP durch eine mögliche Verwertung kosten- und entschädigungsfrei Eigentum an dem von BVRP zur Verwertung bestimmten Material erwirbt.

 

§ 9 Freistellung

  1. VP hat BVRP von einer Inanspruchnahme durch Dritte - gleich aus welchem Grunde - freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die übernommenen Materialien nicht den vereinbarten Qualitäten und/oder der vom VP vorgenommenen Deklaration entsprechen.

 

§ 10 Höhere Gewalt, Haftung

  1. Leistungshindernisse, welche nicht dem Risikobereich der BVRP zuzurechnen sind, befreien diese für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische und terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (dazu gehören auch witterungsbedingte Hindernisse wie Kälte, Schnee, Eis, Unwetter, Naturkatastrophen). Im Falle des Auftretens eines solchen Leistungshindernisses ist BVRP verpflichtet, den VP unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für den VP im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
     

  2. BVRP haftet nur, wenn sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und dies zu einem Schaden führt. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung von BVRP ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Ist VP nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, verjähren seine Mängel- und Schadensersatzansprüche ein Jahr nach Übernahme des Materials. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen BVRP, deren Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie zum Beispiel das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch BVRP, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen und sonstiger Pflichten durch BVRP oder deren leitenden Angestellten oder soweit BVRP den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der übernommenen Leistung abgegeben hat.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Auf diese Bedingungen sowie die Rechtsbeziehungen der Parteien ist deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
     

  2. Erfüllungsort für die Übernahme von Material ist, soweit nicht anders vereinbart, die Frei-Lade- Stelle am Anfallort des zu übernehmenden Materials. Diese Frei-Lade-Stelle muss für übliche Straßen-Lastkraftwagen ungehindert und gefahrlos befahrbar sein.

  3. Erfüllungsort für die Zahlung des VP ist Iffezheim.
     

  4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und seiner Durchführung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheckklagen, ist, wenn der VP Kaufmann ist, Baden-Baden. BVRP ist jedoch berechtigt, den VP auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich eine Vertragslücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten, und was dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommt.

 

08/2009

 

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